DER FREIEN WÄHLERGEMEINSCHAFT
DER UNABHÄNGIGEN BÜRGER IN NEU ANSPACH e. V. (FWG UBN)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft der unabhängigen Bürger in Neu Anspach“ (FWG-UBN).Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Usingen einzutragen.
- Sitz der FWG UBN Neu Anspach e. V. ist nach § 57 Abs. 1 BGB, Neu Anspach im Taunus.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Die FWG UBN ist ein Zusammenschluss von Neu Anspacher Bürgerinnen und Bürger, die den Zweck der Teilnahme am politischen Leben in Neu Anspach auf demokratischer Grundlage verfolgt, unter
Beachtung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Hessischen Verfassung.
- Die FWG UBN soll die Interessen von Neu Anspacher Bürgerinnen und Bürgern in der Öffentlichkeit und in den kommunalpolitischen Entscheidungsgremien vertreten.
- Die FWG UBN verpflichtet sich zur Durchführung einer bürgernahen, parteiunabhängigen Politik zum Wohle der Bürger in allen Ortsteilen Neu Anspachs.
- Die FWG UBN ist bestrebt, sich an den Kommunalwahlen und anderer Wahlen, insbesondere an Gemeindevertreter und Bürgermeisterwahlen, durch Aufstellung eigener Kandidaten zu beteiligen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die FWG UBN verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist dem Verein untersagt. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Die Bestätigung über die Gemeinnützigkeit ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
- Sollte die Gemeinnützigkeit der FWG UBN vom Finanzamt nicht anerkannt werden, bleiben die davon nicht betroffenen Regelungen der Satzung erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat aktive und passive (fördernde) Mitglieder.
- Die aktive Mitgliedschaft können natürliche Personen, die passive Mitgliedschaft kann jede Person durch schriftliche Willenserklärung beantragen. Die Mitglieder der FWG UEN sollten Neu-Anspacher
Bürgerinnen und Bürger sein und keiner politischen Partei angehören.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand oder ggf. die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit.
- Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der FWG UBN an.
- Jedes aktive Mitglied besitzt aktives und passives Wahlrecht, jedes passive Mitglied besitzt kein passives Wahlrecht und kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder sollen durch Anregungen und Vorschläge die Arbeit der FWG UBN fördern.
- Mitglieder, die nicht in Neu Anspach wohnen können keinerlei Ämter in der FWG UBN bekleiden.
- Mitglieder, die nicht in Neu Anspach wohnen, haben weiterhin ein Anhörungs und Mitspracherecht, aber kein Abstimmungsrecht in den Mitgliederversammlungen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-sammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstandsvorsitzenden. Sie ist wirksam sobald sie vom Vorstand bestätigt wird. Dies hat
innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Austrittserklärung zu erfolgen.
b) durch Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung, Zielsetzung und das Programm der
FWG UBN, bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen der FWG UBN in der Öffentlichkeit zu schädigen, bei
unehrenhaften Verhaltensweisen. c) durch Tod des
Mitgliedes.
- Dem betroffenen Mitglied ist vor einer Ausschlussentscheidung eine Anhörung zu gewähren. Die Anhörung muss innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussverfahrens erfolgen.
- Über einen Ausschluss beschließt der Vorstand mit zwei drittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
- Das betroffene Mitglied kann Berufung über die vom Vorstand getroffene Entscheidung einlegen, so dass die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über eine Rücknahme des Ausschlusses
entscheidet.
- Die Berufungsfrist beträgt 14 Tage.
- Dem betroffenen Mitglied ist in der nächsten Mitgliederversammlung auf Wunsch eine Anhörung zu gewähren.
§ 7 Mitgliederversammlung der FWG-UBN
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan der FWG UBN.
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, die vom Vorstand einzuberufen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss z. B. wegen aktueller Ereignisse einberufen werden, wenn sie vom Vorstand oder von 25 % der Mitglieder beantragt wird. Eine außer-ordentliche
Mitgliederversammlung ist vorn Vorstand insbesondere dann unverzüglich einzuberufen, wenn es dass Vereinsinteresse erfordert.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, entweder durch
a) einen Brief an die Mitglieder oder
b) eine Veröffentlichung im FWG UBN Mitteilungsblatt oder
c) eine Veröffentlichung im Usinger Anzeiger. Die Ladungsfrist beginnt im Fall a) mit dem Tag, an dem die Einladung an die
letzte bekannte Mitgliederanschrift zur Post gegeben worden ist (Poststempel) oder im Fall b) und c) mit dem Tag der Ausgabe.
- Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können jederzeit gestellt werden, sofern der Antrag von der Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder unterstützt
wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der aktiven Mitglieder anwesend sind. Alle Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder zu fassen, sofern keine
besonderen Regelungen getroffen sind.
- Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Festlegung der politischen Ziele und Entscheidung über ein FWG UBN Programm;
b) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes;
c) Entgegennahme des Jahres und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes, einschließlich des Kassenberichtes;
d) Entscheidung über die Bewerber für die Kommunalwahlen und anderen Wahlen in geheimer
Abstimmung durch Aufstellung einer Reihenfolgeliste gern. § 11 KWG;
e) Jährliche Wahl und Abberufung von mindestens zwei Kassenprüfern/innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes
sind;
f) Beschluss der Beitragsordnung;
g) Beschluss der Fraktionsgeschäftsordnung;
h) Beschluss der Gemeindevorstandsgeschäftsordnung;
i) Beschlüsse über Satzungsänderungen dieser Satzung mit 3/4 Mehrheit.
- Über die Mitgliederversammlungen ist innerhalb von zwei Wochen ein Protokoll abzufassen, das vom Protokollführer und einem anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterschreiben
ist. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb weiterer zwei Wochen geltend zu machen.
§ 8 Vorstand und Vertretung der FWG UBN
- Die Vertretung des Vereins gemäß §26 BGB erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) zwei Stellvertreter/innen,
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Mitgliedern des geschäfts- führenden Vorstandes gemeinsam
vertreten. Unter den Vertretern muss der Vorstands- vorsitzende oder ein Stellvertreter/in sein.
-
Der Vorstand der FWG UBN besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu acht Beisitzern.
-
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Auf Wunsch einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung kann die Wahl auch per Akklamation
erfolgen.
-
Der Vorstand hat
- a) die satzungsgemäße Durchführung der politischen Ziele und des Programms der FWG UBN sicherzustellen;
- b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen;
- c) sich für eine bürgernahe, parteiunabhängige Politik einzusetzen;
- d) ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen;
- e) Wahlkampfmaßnahmen und FWG UBN Veranstaltungen mit vorzubereiten;
- f) die notwendigen Verwaltungsarbeiten zu erledigen.
-
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt. Die Finanzgeschäfte des Vorstandes
unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.
-
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind.
-
Beschlüsse sind mit Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Ausgenommen hiervon sind Ausschlussentscheidungen gemäß §6 (3). Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten. Das
Protokoll muss vom Protokollführer und einem anwesenden Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes unterschrieben werden. Das Protokoll ist zu erstellen entweder bis zur nächsten
Vorstandssitzung oder innerhalb von zwei Wochen, je nachdem, welches die kürzere Frist ist. Einsprüche können bis zu zwei Wochen nach Protokollfertigstellung geltend gemacht werden.
-
Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit 3/4 Stimmenmehrheit suspendiert werden. Über die endgültige Amtsenthebung entscheidet die Mitglieder-versammlung, die vom
Vorstand binnen vier Wochen einzuberufen ist.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus oder wird es von seinem Amt suspendiert, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Übernahme des Amtes kommisarisch bis zur nächsten
Mitgliederversammlung beauftragen. Im Falle des Ausscheidens von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes hat die Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden des vierten
Vorstandsmitgliedes den gesamten Vorstand neu zu wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
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Die Fraktions und Gemeindevorstandsmitglieder müssen zu jeder Vorstandssitzung eingeladen werden und haben dort Mitsprache und Anhörungsrecht.
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Mitglieder, die ein Wahlamt mit fester Anstellung in der Gemeinde ausüben, müssen nach ihrer Wahl aus dem Vorstand austreten und dürfen nur als einfaches Mitglied in der FWG UBN verbleiben.
§ 9 Spendenentgegennahme
- Der Höchstbetrag pro Spende (juristische oder natürliche Person) / pro Kalenderjahr darf Euro 250,- nicht überschreiten.
- Spenden dürfen nur von dem geschäftsführenden Vorstand entgegengenommen werden.
- Bei der nächsten Mitgliederversammlung sind die eingegangenen Beträge, mit Namensnennung der Spender, offen zu legen.
- Spenden von Bauträgern oder Baufirmen dürfen nicht angenommen werden.
§ 10 Auflösung der FWG UBN
- Der Antrag auf Auflösung der FWG UBN muss von 2/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand eingereicht oder in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
- Bei Auflösung der FWG UBN darf das Restvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zugunsten einer gemeinnützigen oder karitativen Neu Anspacher Einrichtung, i. S. des § 55 AO, verwendet
werden.
Diese Satzung ist eine Abschrift der am 15.12.1993 erstellten Satzung, die von dem damaligen Vorstand erstellt wurde. Das Original ist beim zuständigen Amtsgericht
hinterlegt und kann dort jederzeit eingesehen werden.
Für die Richtigkeit der Abschrift ist der geschäftsführende Vorstand verantwortlich.
Stand Januar 2010
Karin Birk-Lemper, Vorsitzende
Manfred Klein, stv. Vorsitzender
Claudia Bröse, stv. Vorsitzende
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